CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Wird ein Patent oder eine Patentanmeldung für einen oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten nach Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht an einen anderen Inhaber übertragen, kann das Gericht den neuen Inhaber ermächtigen, gemäß Regel 305 als Partei hinzuzutreten oder an die Stelle einer Partei zu treten, soweit das Patent und die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche dem neuen Inhaber übertragen wurden. Regel 306 gilt entsprechend.
- Übernimmt der neue Inhaber das Verfahren, fällt keine neue Gerichtsgebühr an, selbst wenn der neue Inhaber von einem neuen Vertreter vertreten wird.
- Entscheidet sich der neue Inhaber, das Verfahren nicht zu übernehmen, sind alle in das Register eingetragenen Entscheidungen in dem Verfahren für ihn bindend.
Quelle: Unified Patent Court
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