CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei beantragen, dass ein Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt gemäß dem Verfahren des Europäischen Patentamts beschleunigt wird. Das Gericht kann sein Verfahren gemäß Regel 295(a) aussetzen, bis über einen solchen Antrag und ein nachfolgendes beschleunigtes Verfahren entschieden ist.
Quelle: Unified Patent Court
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