CPR
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Verweise
in Regel 297 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

Eine Entscheidung gemäß Regel 296.2, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor Ende der Aussetzung anordnet, erfolgt durch Anordnung des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien. Der Berichterstatter kann die Angelegenheit an den Spruchkörper verweisen.
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