CPR
Verweise
in Regel 295 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

Das Gericht kann das Verfahren aussetzen,
(a) wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein Patent bezieht, das auch Gegenstand eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens (einschließlich eines nachfolgenden
Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt oder einer nationalen Behörde ist, und die Entscheidung in diesem Verfahren kurzfristig zu erwarten ist;
(b) wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein ergänzendes Schutzzertifikat bezieht, das auch Gegenstand eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde ist;
(c) wenn vor dem Berufungsgericht Berufung eingelegt wird gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz,
(i) in der über die Begründetheit der Klage nur teilweise entschieden worden ist,
(ii) in der über eine Frage der Zulässigkeit oder einen vorläufigen Einspruch entschieden worden ist;
(d) auf gemeinsamen Antrag der Parteien;
(e) gemäß Regel 37;
(f) gemäß den Regeln 75 und 76,
(g) gemäß Regel 118;
(h) gemäß Regel 136;
(i) gemäß Regel 266;
(j) gemäß den Regeln 310 und 311;
(k) gemäß Regel 346;
(l) in Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und des LuganoÜbereinkommens;
(m) in jedem anderen Fall, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert.
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