CPR
Verweise
in Regel 290 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Gericht hat nach Maßgabe von Regel 291 gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
  2. Die vor dem Gericht auftretenden Vertreter müssen jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen.
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