CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Die Vertreter, die vor dem Gericht oder einer Justizbehörde auftreten, genießen hinsichtlich der von ihnen in Bezug auf das Verfahren oder die Parteien gesprochenen oder geschriebenen Worte Immunität.
- Die Vertreter genießen folgende weitere Vorrechte und Erleichterungen:
(a) Schriftstücke und Unterlagen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind von Durchsuchungen und Beschlagnahmen ausgenommen;
(b) alle angeblich verletzenden Erzeugnisse oder Vorrichtungen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind von der Durchsuchung und Beschlagnahme ausgenommen, wenn sie dem Gericht zu Verfahrenszwecken mitgebracht werden.
Im Streitfall können Zollbeamte oder die Polizei die Schriftstücke, Unterlagen oder angeblich verletzenden Erzeugnisse oder Vorrichtungen versiegeln. Diese sind dann zur Inspektion in Anwesenheit des Kanzlers und der betroffenen Person sofort an das Gericht weiterzuleiten.
- Die Vertreter haben das Recht, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ungehindert zu reisen.
- Die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Verfahrensführung gewährt.
- Das Gericht kann die Immunität aufheben, wenn es der Ansicht ist, dass ein Vertreter sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das der ordnungsgemäßen Verfahrensführung des Verfahrens zuwiderläuft.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48
Quelle: Unified Patent Court
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