CPR
Verweise
in Regel 242 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Berufungsgericht weist die Berufung entweder zurück oder hebt die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise auf und ersetzt sie durch eine eigene Entscheidung oder Anordnung, auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens.
  2. Das Berufungsgericht kann
(a) sämtliche dem Gericht erster Instanz zukommenden Befugnisse ausüben,
(b) die Klage in Ausnahmefällen zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen [Regel 243]. Die Tatsache, dass das Gericht erster Instanz über eine Frage, über die das Berufungsgericht in der Berufung entscheiden muss, nicht entschieden hat, stellt in der Regel keinen Ausnahmefall dar, der eine Zurückverweisung rechtfertigt.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 75
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