CPR
Verweise
in Regel 198 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Gericht stellt sicher, dass eine Anordnung der Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – ab dem in der gerichtlichen Anordnung, unter angemessener Berücksichtigung des Datums, bis zu dem der Bericht gemäß Regel 196.4 vorliegen soll, festgelegten Datum das Hauptverfahren in der Sache bei dem Gericht einleitet.
  2. Werden die Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch die Maßnahmen verursachten Schaden zu leisten hat [R. 354.2].
  3. Der Antragsteller hat eine Gebühr für den Antrag unter Absatz 1 gemäß Teil 6 zu entrichten.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60 Absätze 8 und 9
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