CPR
Verweise
in Regel 191 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

Das Gericht kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anordnen, dass Informationen gemäß Artikel 67 des Übereinkommens, die sich in der Verfügungsgewalt der anderen oder einer dritten Partei befinden, oder Informationen, welche die antragstellende Partei zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt, von der anderen bzw. dritten Partei übermittelt werden müssen. Regel 190.1, zweiter Satz, .5 und .6 gilt entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 67
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