CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Das Gericht kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anordnen, dass Informationen gemäß Artikel 67 des Übereinkommens, die sich in der Verfügungsgewalt der anderen oder einer dritten Partei befinden, oder Informationen, welche die antragstellende Partei zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt, von der anderen bzw. dritten Partei übermittelt werden müssen. Regel 190.1, zweiter Satz, .5 und .6 gilt entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 67
Quelle: Unified Patent Court
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zu Regel 191 CPR
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