CPR
Verweise
in Regel 190 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Hat eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren und plausiblen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und zur Begründung dieser Ansprüche Beweismittel bezeichnet, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei oder einer dritten Partei befinden, kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der Partei, welche die Beweismittel bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei oder die dritte Partei anordnen. Zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht anordnen, dass die Beweismittel nur bestimmten namentlich genannten Personen mitgeteilt werden und einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
  2. Eine Partei kann eine solche Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens beantragen.
  3. Der Berichterstatter kann eine solche Anordnung im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren erlassen, nachdem er der gegnerischen/dritten Partei Gelegenheit rechtliches Gehör gewährt hat.
  4. In der Anordnung der Beweisvorlage muss insbesondere aufgeführt werden,
(a) unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Beweise vorzulegen sind;
(b) welche Sanktionen verhängt werden können, wenn die Beweise nicht der Anordnung entsprechend vorgelegt werden.
  1. Ordnet das Gericht die Vorlage von Beweismitteln durch eine dritte Partei an, sind die Interessen dieser dritten Partei angemessen zu berücksichtigen.
  2. Die Anordnung der Beweisvorlage unterliegt den Regeln 179.3, 287 und 288. Die Anordnung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.
  3. Kommt eine Partei der Anordnung der Beweisvorlage nicht nach, hat das Gericht dieses Versäumnis bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit zu berücksichtigen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 59
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