CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Muss das Gericht eine konkrete technische oder sonstige Frage in Bezug auf das Verfahren klären, kann es von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen.
- Die Parteien können Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen, seinem technischen oder sonstigen maßgeblichen Hintergrund und den ihm vorzulegenden Fragen machen.
- Der gerichtliche Sachverständige ist dem Gericht gegenüber verantwortlich und muss über die für die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger erforderliche Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen. Die Parteien haben das Recht, zur Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen Stellung zu nehmen.
- Das Gericht bestellt einen gerichtlichen Sachverständigen durch eine Anordnung, die insbesondere Folgendes enthält:
(a) den Namen und die Adresse des bestellten Sachverständigen,
(b) eine kurze Beschreibung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts,
(c) die in Bezug auf die technische oder sonstige Frage von den Parteien vorgelegten Beweismittel,
(d) die dem Sachverständigen vorzulegenden Fragen mit dem erforderlichen Detaillierungsgrad und gegebenenfalls mit Vorschlägen hinsichtlich der durchzuführenden Experimente,
(e) die Angabe, wann und unter welchen Bedingungen der Sachverständige andere maßgebliche Informationen erhalten kann,
(f) die Frist zur Vorlage des Sachverständigengutachtens,
(g) Informationen über die Erstattung der Auslagen des Sachverständigen,
(h) Informationen über die Sanktionen, die einem Sachverständigen bei Nichterfüllung drohen, und
(i) die Pflichten des Sachverständigen gemäß Regel 186.
- Der Sachverständige erhält eine Abschrift der Anordnung zusammen mit den Schriftstücken und sonstigen Beweismitteln, die das Gericht als für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich erachtet.
- Der Sachverständige ist verpflichtet, nach Erhalt der Anordnung in schriftlicher Form zu bestätigen, dass er das Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegen wird.
- Das Gericht vereinbart mit dem Sachverständigen eine Vergütung, die sein schriftliches Sachverständigengutachten und seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abdeckt. Das Gericht kann diese Vergütung um einen angemessenen Betrag kürzen, wenn der Sachverständige sein Gutachten nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegt oder das Gutachten nicht die von dem Sachverständigen erwartete Qualität aufweist.
- Legt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger sein Gutachten nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder, sofern diese auf Bitte des Sachverständigen verlängert wurde, nicht innerhalb der verlängerten Frist vor, kann das Gericht stattdessen einen anderen Gutachter bestellen. Das Gericht kann den Sachverständigen für sämtliche oder einen Teil der Kosten der Bestellung und Vergütung eines anderen Sachverständigen haftbar machen.
- Die Kanzlei führt eine nicht verbindliche Liste von technischen Sachverständigen.
Quelle: Unified Patent Court
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