CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Vorbehaltlich der in den Regeln 104(e) und 112.2(b) genannten Anordnungen des Gerichts kann eine Partei jeden Sachverständigenbeweis vorlegen, den sie für erforderlich hält. Die Regeln 175 bis 180 gelten für die Sachverständigen der Parteien entsprechend.
- In der gerichtlichen Ladung eines Sachverständigen gemäß Regel 177 ist zudem darauf hinzuweisen,
(a) dass der Sachverständige die Pflicht hat, das Gericht in Bezug auf Fragen, die in sein Fachgebiet fallen, unparteilich zu unterstützen, und diese Pflicht Vorrang hat vor jeder Verpflichtung gegenüber der Partei, die ihn beauftragt hat, und
(b) dass ein Sachverständiger unabhängig und objektiv zu sein hat und sich nicht für eine der am Verfahren beteiligten Parteien einsetzen darf.
Quelle: Unified Patent Court
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