CPR
Verweise
in Regel 175 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, muss eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, einreichen.
  2. Eine schriftliche Zeugenaussage muss vom Zeugen unterzeichnet sein und eine Erklärung des Zeugen enthalten, die besagt, dass er sich seiner Pflicht, die Wahrheit zu sagen, und seiner Verantwortlichkeit im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nach dem anwendbaren nationalen Recht bewusst ist. In der Erklärung ist anzugeben, in welcher Sprache der Zeuge, falls erforderlich, eine mündliche Aussage machen wird.
  3. Die schriftliche Zeugenaussage oder schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, muss angeben:
(a) jede gegenwärtige oder vergangene Beziehung zwischen dem Zeugen und der Partei, die den Beweis anbietet, und
(b) jeden tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt, der die Unvoreingenommenheit des Zeugen beeinträchtigen könnte.
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