CPR
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Verweise
in Regel 137 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Erkennt die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz erhobenen Anspruch an, muss sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung auf Festsetzung von Schadenersatz gemäß dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.
  2. Bestreitet die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz geltend gemachten Anspruch, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz oder, wenn ein Verfahren zur Offenlegung der Bücher durchgeführt wurde, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Angaben gemäß Regel 131.2, eine Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz einreichen.
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