CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Der Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d);
(b) das Datum der Sachentscheidung und das Aktenzeichen;
(c) soweit erforderlich einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher (Regeln 141 bis 144); in diesem Fall hat der Antragsteller die Angaben gemäß Regel 141(b) bis (e) zu machen.
- Nachdem das Verfahren zur Offenlegung der Bücher abgeschlossen wurde oder, wenn diese nicht beantragt wurde, in dem Antrag gemäß Absatz 1, hat der Antragsteller anzugeben:
(a) die von ihm geforderte Wiedergutmachung (Schadenersatz, Lizenzgebühren, Gewinn) und die darauf entfallenden Zinsen;
(b) die vorgebrachten Tatsachen, insbesondere Berechnungen des entgangenen Gewinns oder des von der unterlegenen Partei erzielten Gewinns;
(c) die vorgebrachten Beweismittel;
(d) ob gegen die Sachentscheidung Berufung eingelegt wurde;
(e) seine Berechnung der Höhe des ihm zustehenden Schadenersatzes.
Quelle: Unified Patent Court
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