CPR
Verweise
in Regel 131 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d);
(b) das Datum der Sachentscheidung und das Aktenzeichen;
(c) soweit erforderlich einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher (Regeln 141 bis 144); in diesem Fall hat der Antragsteller die Angaben gemäß Regel 141(b) bis (e) zu machen.
  1. Nachdem das Verfahren zur Offenlegung der Bücher abgeschlossen wurde oder, wenn diese nicht beantragt wurde, in dem Antrag gemäß Absatz 1, hat der Antragsteller anzugeben:
(a) die von ihm geforderte Wiedergutmachung (Schadenersatz, Lizenzgebühren, Gewinn) und die darauf entfallenden Zinsen;
(b) die vorgebrachten Tatsachen, insbesondere Berechnungen des entgangenen Gewinns oder des von der unterlegenen Partei erzielten Gewinns;
(c) die vorgebrachten Beweismittel;
(d) ob gegen die Sachentscheidung Berufung eingelegt wurde;
(e) seine Berechnung der Höhe des ihm zustehenden Schadenersatzes.
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