CPR
Verweise
in Regel 105 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Sofern möglich sollte die Zwischenanhörung per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.
  2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und der Zustimmung des Berichterstatters kann die Zwischenanhörung auf Antrag einer Partei im Gericht stattfinden. Findet die Zwischenanhörung im Gericht statt, ist sie öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, sie, soweit erforderlich, im Interesse einer oder beider Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.
  3. Der Berichterstatter kann die Zwischenanhörung in jeder Sprache abhalten, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben.
  4. Regel 103 gilt entsprechend.
  5. Nach der Zwischenanhörung erlässt der Berichterstatter eine Anordnung, die die getroffenen Entscheidungen enthält.
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