CPR
Verweise
in Regel 103 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Unabhängig davon, ob der Berichterstatter beschließt, eine Zwischenanhörung abzuhalten, kann der Berichterstatter die Parteien insbesondere dazu auffordern, innerhalb festzusetzender Fristen
(a) bestimmte Punkte weiter zu präzisieren;
(b) konkrete Fragen zu beantworten;
(c) Beweismittel vorzulegen;
(d) bestimmte Unterlagen einzureichen, einschließlich von den Parteien erstellter Übersichten über die Anträge, die bei der Zwischenanhörung jeweils gestellt werden sollen.
Der Berichterstatter unterrichtet die betreffende Partei gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn sie der Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt.
  1. Wenn eine Partei einer Anordnung des Berichterstatters nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt, kann der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 355 erlassen.
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