CPR
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Verweise
in Regel 102 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Berichterstatter kann jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper verweisen. Der Spruchkörper kann jede Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters oder die Führung des Zwischenverfahrens von Amts wegen prüfen.
  2. Jede Partei kann beantragen, dass eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters zur Prüfung gemäß Regel 333 an den Spruchkörper verwiesen wird. Bis zur Prüfung bleibt die Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters wirksam.
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