CCBE Regeln Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE 2006)
CCBE Regeln
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE 2006)
5.2.1. Der Rechtsanwalt, an den sich ein Kollege aus einem anderen Mitgliedstaat wendet, ist verpflichtet, in einer Sache nicht tätig zu werden, wenn er nicht hinreichend qualifiziert ist; er hat in diesem Fall seinem Kollegen dabei behilflich zu sein, einen Rechtsanwalt zu finden, der in der Lage ist, die erwartete Leistung zu erbringen.
5.2.2. Arbeiten Rechtsanwälte aus verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen, haben beide die sich möglicherweise aus den verschiedenen Rechtssystemen, Berufsorganisationen, Zuständigkeiten und Berufspflichten ergebenden Unterschiede zu berücksichtigen.
Quelle: BRAK
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Notizen
zu 5.2. Zusammenarbeit von Anwälten aus verschiedenen Mitgliedstaaten CCBE Regeln
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