CCBE Regeln
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in 2.6. Persönliche Werbung CCBE Regeln

CCBE Regeln  

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE 2006)

2.6.1. Der Rechtsanwalt darf die Öffentlichkeit über seine Dienste informieren unter der Voraussetzung, dass die Information korrekt und nicht irreführend ist und die Verschwiegenheitspflicht und andere Grundwerte der Anwaltschaft gewahrt bleiben.
2.6.2. Persönliche Werbung des Rechtsanwalts über jegliche Art von Medien wie Presse, Radio, Fernsehen, durch elektronische kommerzielle Kommunikation oder auf andere Weise ist insoweit gestattet, als dies den in 2.6.1. gestellten Anforderungen entspricht.
Quelle: BRAK
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