BZRG
Verweise
in § 44 BZRG

BZRG  
Bundeszentralregistergesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
Quelle: BMJ
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