BZRG Bundeszentralregistergesetz
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
Quelle: BMJ
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