BZRG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 43a BZRG

BZRG  

Bundeszentralregistergesetz

(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
1.
zur Verfolgung einer Straftat,
2.
zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
4.
zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder
5.
zur Erledigung eines Suchvermerks
erforderlich ist.
(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu § 43a BZRG
Keine Notizen vorhanden.