BwFinSVermG
Verweise
in § 7 BwFinSVermG

BwFinSVermG  
Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
Quelle: BMJ
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