BwFinSVermG
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Verweise
in § 6 BwFinSVermG

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Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Quelle: BMJ
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