BwFinSVermG Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz
BwFinSVermG
Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Quelle: BMJ
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