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Verweise
in § 15 BWahlG

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Bundeswahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.
(weggefallen)
Quelle: BMJ
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