BVersG
Verweise
in § 11 BVersG

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Versammlungsgesetz

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
Quelle: BMJ
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