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Verweise
in § 10 BVersG

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Versammlungsgesetz

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Polizei- & Ordnungsrecht

Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
Quelle: BMJ
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