BVersG Versammlungsgesetz
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Versammlungsgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 10 BVersG
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