Verweise
in § 8 BUrlG
BUrlG
Bundesurlaubsgesetz
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 8 BUrlG
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