Verweise
in § 4 BUrlG
BUrlG
Bundesurlaubsgesetz
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 4 BUrlG
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