BUrlG Bundesurlaubsgesetz
BUrlG
Bundesurlaubsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 3 BUrlG
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