BSI-KritisV BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisV
BSI-Kritisverordnung
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 9 BSI-KritisV
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