Brüssel IIb
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Verweise
in Art. 7 Brüssel IIb

Brüssel IIb  

Verordnung (EU) Nr. 2019/1111

(1)
Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)
Absatz 1 dieses Artikels findet vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 Anwendung.
Quelle: EURLEX
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