Brüssel IIb Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
Brüssel IIb
Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
(1)
Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)
Absatz 1 dieses Artikels findet vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 Anwendung.
Quelle: EURLEX
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zu Int. Zivilprozessrecht
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zu Art. 7 Brüssel IIb
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