Brüssel IIb
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Verweise
in Art. 14 Brüssel IIb

Brüssel IIb  

Verordnung (EU) Nr. 2019/1111

Soweit sich aus den Artikeln 7 bis 11 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.
Quelle: EURLEX
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