Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 76 Brüssel Ia-VO / EuGVVO

Brüssel Ia-VO / EuGVVO  

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission
a) die Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2,
b) die Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 und
c) die Übereinkünfte nach Artikel 69.
(2) Die Kommission legt anhand der in Absatz 1 genannten Notifizierungen der Mitgliedstaaten die jeweiligen Listen fest.
(3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle späteren Änderungen, die an diesen Listen vorgenommen werden müssen. Die Kommission passt diese Listen entsprechend an.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Listen und alle späteren Änderungen dieser Listen imAmtsblatt der Europäischen Union.
(5) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 3 notifizierten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz, zur Verfügung.
Quelle: EURLEX
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Schiedsverfahrensrecht
Notizen
zu Art. 76 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Keine Notizen vorhanden.