Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Verweise
in Art. 62 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
(2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.
Quelle: EURLEX
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Schiedsverfahrensrecht
Notizen
zu Art. 62 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Keine Notizen vorhanden.