Brüssel Ia-VO / EuGVVO Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
ZivilrechtZivilprozessrecht
Schiedsverfahrensrecht
(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
(2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.
Quelle: EURLEX
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Schiedsverfahrensrecht
Notizen
zu Art. 62 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Keine Notizen vorhanden.