Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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Verweise
in Art. 59 Brüssel Ia-VO / EuGVVO

Brüssel Ia-VO / EuGVVO  

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.
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