Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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Verweise
in Art. 60 Brüssel Ia-VO / EuGVVO

Brüssel Ia-VO / EuGVVO  

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde beurkundeten vollstreckbaren Verpflichtung oder der in dem gerichtlichen Vergleich beurkundeten Parteivereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II aus.


Quelle: EURLEX
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