Verweise
in § 6 BRAO
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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zu § 6 BRAO
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