Verweise
in § 68 BPolG
BPolG
Bundespolizeigesetz
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen
- 1.
- die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,
- 2.
- sonstige Aufgaben nach § 2.
Quelle: BMJ
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