BPflV
Verweise
in § 16 BPflV

BPflV  
Bundespflegesatzverordnung

Spezialisierungen

Medizinrecht

Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.
Quelle: BMJ
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