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Verweise
in § 17 BORA

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Berufsordnung für Rechtsanwälte

Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem berechtigten Interesse der Mandantin oder des Mandanten auf Herausgabe durch die Überlassung von Kopien Rechnung tragen. Richtet sich das berechtigte Interesse gerade auf die Herausgabe der Originale, darf die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt anbieten, die Originale an von der Mandantschaft zu beauftragende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten Interesse Rechnung getragen wird.
Quelle: BRAK
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