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Verweise
in § 88 BNotO

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Bundesnotarordnung

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Recht der juristischen Berufe

Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.
Quelle: BMJ
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