BNotO Bundesnotarordnung
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Bundesnotarordnung
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Recht der juristischen Berufe
Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 88 BNotO
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