BNotO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 83 BNotO

BNotO  

Bundesnotarordnung

(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen.
(2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 83 BNotO
Keine Notizen vorhanden.