BNotO
Verweise
in § 82 BNotO

BNotO  
Bundesnotarordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.
(3) Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 82 BNotO
Keine Notizen vorhanden.