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Polizei- & Ordnungsrecht
§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 63 BNDG
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