Verweise
in § 9 BMinG
BMinG
Bundesministergesetz
(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet
- 1.
- mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,
- 2.
- mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
- 3.
- mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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