Verweise
in § 10 BMinG
BMinG
Bundesministergesetz
Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Bundesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam; die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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