BLV (außer Kraft)
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Verweise
in § 55 BLV (außer Kraft)

BLV (außer Kraft)  

Bundeslaufbahnverordnung (außer Kraft)

Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.
Quelle: BMJ
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