BLV (außer Kraft)
Verweise
in § 48 BLV (außer Kraft)

BLV (außer Kraft)  
Bundeslaufbahnverordnung (außer Kraft)

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Beamtenrecht

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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