BHO
Verweise
in § 42 BHO

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Bundeshaushaltsordnung

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Vergaberecht

Bei Vorlagen, die dem Bundestag und dem Bundesrat nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zugeleitet werden, kann der Bundestag die Ausgaben kürzen.
Quelle: BMJ
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